Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2026 · Impact Agency, Wien

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der Impact Agency (nachfolgend „Auftragnehmer"), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) finden keine Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand der Verträge ist die Beratung, Planung, Implementierung, Anpassung und Wartung von CRM-Systemen auf Basis der Open-Source-Plattform „Twenty CRM" sowie damit verbundene IT-Dienstleistungen, insbesondere:

  • Analyse bestehender Geschäftsprozesse und Anforderungserhebung
  • Installation, Konfiguration und Hosting von Twenty-CRM-Instanzen
  • Entwicklung individueller Anpassungen, Workflows und Integrationen
  • Datenmigration aus bestehenden Systemen
  • Schulung und Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers
  • Laufende Wartung, Support und Weiterentwicklung

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Projektvertrag. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Kostenvoranschläge sind unverbindlich im Sinne des § 1170a ABGB.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Auftragsbestätigung kann auch per E-Mail erfolgen.

(3) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durch den Change Request entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten vorab informieren.

(4) Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind (Illustrationen, Leistungsbeschreibungen, technische Dokumentationen), sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit der gebotenen Sorgfalt. Es handelt sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, um eine Dienstleistung (Bemühungszusage) und nicht um eine Werkleistung (Erfolgszusage).

(2) Sofern nicht anders vereinbart, orientiert sich die Leistungserbringung an den im Angebot dargestellten Projektphasen und Meilensteinen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Projektfortschritt in angemessenen Abständen informieren.

(3) Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „fix" oder „verbindlich" bezeichnet werden. Andernfalls stellen genannte Termine unverbindliche Schätzungen dar. Im Falle einer Verzögerung durch den Auftraggeber (insbesondere durch verspätete Mitwirkung gemäß § 5) verschieben sich die Termine entsprechend.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber:

  • alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen;
  • einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zur Entscheidungsfindung berechtigt ist;
  • die erforderlichen Zugänge zu bestehenden IT-Systemen, Datenbanken und Infrastruktur zeitgerecht bereitzustellen;
  • Feedbacks, Freigaben und Abnahmen innerhalb angemessener Fristen – in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen – zu erteilen;
  • vor der Datenmigration eine vollständige Sicherung seiner bestehenden Daten durchzuführen.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung für die Dauer der Verzögerung befreit. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 20%).

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

  • Bei Projektverträgen: 40% bei Auftragserteilung, 40% bei Erreichung des definierten Meilensteins (in der Regel Go-Live), 20% nach Abnahme.
  • Bei laufenden Leistungen (Support, Wartung, Hosting): monatliche Abrechnung im Voraus.
  • Bei Beratungsleistungen nach Aufwand: monatliche Abrechnung nach tatsächlich angefallenen Stunden.

(3) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu berechnen.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB, soweit in diesen AGB nicht anders geregelt.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Entdeckung, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat eine nachvollziehbare Beschreibung des Fehlers einschließlich relevanter Screenshots, Logfiles oder Reproduktionsschritte zu enthalten.

(3) Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu. Erst nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch kann der Auftraggeber Preisminderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Wandlung verlangen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Bei laufenden Wartungsverträgen gilt die Gewährleistung für den Zeitraum der jeweiligen Vertragslaufzeit.

(5) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, eigenständige Änderungen des Auftraggebers an der Software, Eingriffe Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebenso besteht kein Gewährleistungsanspruch für Funktionalitäten, die nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vereinbart wurden.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

(2) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Ansprüche Dritter und nicht erzielte Ersparnisse ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist in jedem Fall der Höhe nach auf die vom Auftraggeber in den letzten sechs (6) Monaten vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses tatsächlich an den Auftragnehmer geleistete Nettovergütung beschränkt.

(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über eingetretene Schäden zu informieren, sodass der Auftragnehmer Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen kann.

(5) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls jedoch nach drei (3) Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis.

§ 9 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Näheres zur Datenverarbeitung regelt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(3) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die von ihm im CRM-System verarbeiteten Daten eigenverantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei (3) Jahren fort.

(2) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die:

  • zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Mitteilung bekannt waren;
  • von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden;
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit der vollständigen Leistungserbringung und Abnahme durch den Auftraggeber.

(2) Laufende Verträge (Wartung, Support, Hosting) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die andere Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Abmahnung behebt;
  • über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  • der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät.

(4) Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche Daten in einem gängigen Format (z. B. CSV, JSON) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende herauszugeben. Die Kosten der Datenherausgabe trägt der Auftraggeber.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien (Wien Innere Stadt).

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die elektronische Form (E-Mail) genügt der Schriftform, sofern die Nachricht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

(5) Vertragssprache ist Deutsch. Im Falle von Übersetzungen ist die deutschsprachige Fassung maßgeblich.


Diese AGB wurden zuletzt im August 2026 aktualisiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an kontakt@impact-agency.at.